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29.05.2024

 

JHV mit Neuwahlen im BC73

18:00 Uhr

31.05.2024

 

Palmenversteigerung

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KONTAKT
  • Narrhalla Pfeffenhausen e. V.
    Rottenburger Straße 2
    84076 Pfeffenhausen

     

    Tel.: 0171 5873441

    WhatsApp ebenso

     

  • praesident@narrhalla-pfeffenhausen.de


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SATZUNG

Satzung der Narrhalla Pfeffenhausen e. V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19. September 2009 in Pfeffenhausen.
(Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 27.06.2021.)
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut, 84028 Landshut.
unter der Registriernummer VR 200342 am 15.01.2010.

 

Präambel

Die Arbeit der Narrhalla Pfeffenhausen e. V. basiert auf dem Erhalt und der Förderung
traditionellen Brauchtums, insbesondere der Organisation des Faschings mit seinen
zahlreichen und vielfältigen Veranstaltungen in der Marktgemeinde Pfeffenhausen und
deren Umgebung.
In diesem Sinne gibt sich die Narrhalla Pfeffenhausen e. V. folgende Satzung:


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Narrhalla Pfeffenhausen“ und ist Faschingsverein in
Pfeffenhausen und Umgebung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Pfeffenhausen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1.1. – 31.12.


§2 Vereinszweck


Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Pflege und weitere Verbreitung der
traditionellen Kultur und des Brauchtums, insbesondere des Faschings (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr.
21 und 23 AO). Der Verein fördert die Pflege und Unterhaltung des kulturellen und
musischen Brauchtums des Faschingsgeschehens in seiner ganzen Vielfalt.
Der Verein wird zu diesem Zweck diverse Faschingsveranstaltungen planen, organisieren,
durchführen und nachbereiten sowie traditionelle Tanzeinlagen einstudieren und trainieren.
Ferner ist es Ziel des Vereins, für Faschingsveranstaltungen und sonstige Präsentationen bei
anderen Vereinen, Firmen und Organisationen ein Tanzprogramm anzubieten.


§3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber
dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung
entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB).
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Narrhalla ist Mitglied im Landesverband Ostbayern im Bund Deutscher Karneval.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt.
Es wird unterschieden zwischen
a) aktiven Mitgliedern, die sich am Vereinsleben während der Faschingszeit beteiligen,
b) passiven Mitgliedern, die den Verein finanziell unterstützen (Firmen und
Personenvereinigungen können auf Antrag ebenfalls aufgenommen werden.) und
c) Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten: Präsidenten, Mitglieder und Personen, die
sich hervorragend um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der
Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden. Sie sind
von der Beitragszahlung befreit.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen.
Über die Aufnahme entscheiden die Vorstandschaft und erweiterte Vorstandschaft.
Die ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten besitzen Stimmrecht. Sie
können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des
Vereins. Sie verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zu deren restlosen Einhaltung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Über den Ausschluss
entscheiden die Vorstandschaft und erweiterte Vorstandschaft. Als Austritt wird auch
gewertet, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung
nicht nachgekommen ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es grob
gegen die Satzung verletzt hat, den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen die Ablehnung der
Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung
einzuladen und anzuhören.


§5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.


§6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, die Mitgliederversammlung und die
Kassenprüfer.


§7 Vorstandschaft


Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem/der Präsidenten/in
b) dem/der stellvertretenden Präsidenten/in
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassier/in
e) dem/der Hofstaatsbeauftragten
f) dem/der Jugendwart/in
g) und zehn Beisitzern


§8 Vorstandschaftswahl


Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Zur Wahl der Vorstandschaft können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der
betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der
ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl
als abgelehnt und muss als Stichwahl wiederholt werden. Alle Wahlen erfolgen durch
Stimmzettel.
Einzeln gewählt werden jeweils der Präsident, der stellvertretende Präsident, der
Schriftführer, der Kassier, der Hofstaatsbeauftragte und der Jugendwart.
Vor der Wahl der Vorstandschaft ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und
zwei Beisitzern, zu bilden. Dem Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit Mitglieder
angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen, sollen
aber in jedem Fall keine Mitglieder sein, die zur Wahl vorgeschlagen sind.
Der bestimmte Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl der Vorstandschaft die
Leitung der Generalversammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem
Amtsgericht Landshut vorgelegt werden muss.
Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied der Vorstandschaft kann dieses Amt
bis zur nächsten Wahl durch die Vorstandschaft kommissarisch an ein anderes Mitglied
vergeben werden.
Die Vorstandschaft soll in der Regel monatlich tagen.


§9 Zuständigkeit der Vorstandschaft


Die Vorstandschaft sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie haben vor allem folgende Aufgaben:
h) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
i) Einberufung der Mitgliederversammlung,
j) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
k) Verwaltung des Vereinsvermögens,
l) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
m) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der Präsident und der stellvertretende Präsident vertreten gemeinsam den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn
die Vorstandschaft zugestimmt hat.


§10 Sitzung der Vorstandschaft


Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Präsidenten, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten, rechtzeitig, jedoch mindestens eine
Woche vorher einzuladen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder der Vorstandschaft
anwesend sind, wobei fünf Beisitzer anwesend sein müssen. Die Vorstandschaft entscheidet
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten beziehungsweise des die Sitzung leitenden
Vorstandschaftsmitglieds.
Über die Sitzung der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft ist vom
Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.


§11 Kassenführung


Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Präsidenten, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten geleistet werden.
Die üblichen Kassengeschäfte bis 1.000 Euro kann der Kassier selbstständig entscheiden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu
prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§12 Mitgliederversammlung


Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandschaftsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für
die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den
Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft,
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
c) Festsetzung und Höhe des Jahresbeitrags,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Mitglieder der Vorstandschaft,
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
g) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
h) Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft,
i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der Vorstandschaft über
einen abgelehnten Annahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem
muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Präsidenten, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
Bekanntmachung in der Landshuter Zeitung und Homepage einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in
der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Präsidenten oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder. Im Allgemeinen entscheidet einfache Stimmenmehrheit;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit,
ist der Antrag abgelehnt. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Präsidenten als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden,
wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Präsidenten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung,
die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§ 14 Ehrenamtspauschale


Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuführen.
Abweichend davon können an Mitglieder der Vorstandschaft angemessene Vergütungen
nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.
Die Entscheidungen über derartige Zahlungen trifft die Vorstandschaft.


§15 Datenschutz


Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Der Verein ist berechtigt, um einen reibungslosen Ablauf bei Veranstaltungen zu
ermöglichen, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die
Veranstalter/Vereine mitzuteilen. Übermittelt werden dabei:
a) Name
b) Alter
c) besondere Informationen (z. B. Vereinszugehörigkeit, Leistungen, etc.)

Bei Mitgliedern der Vorstandschaft werden ggf. weitere Daten übermittelt:
d) Telefonnummer
e) Adresse
f) E-Mail-Adresse
g) Funktion im Verein
Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und
Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des
Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes
Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung
weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig.
Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die
Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.


§16 Satzungsänderungen


Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder
vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden von der Vorstandschaft umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§17 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Markt Pfeffenhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag der Vorstandschaft oder auf Antrag der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu berufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von
zwei Drittel aller Mitglieder und einer Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zwei Wochen die
Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.

 

Berhard Steimle (Präsident) - Lukas Richter (stellvertretender Präsident)